Regelungen im Straßenverkehr
Es gilt: Kraftfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6m müssen an den Längsseiten mit gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgestattet sein, die dauerhaft am Fahrzeug angebracht sein müssen.Falls die Bauart des Fahrzeugs oder Gerätes diese feste Anbringung nicht zulässt, dürfen die Rückstrahler ausnahmsweise abnehmbar sein. Darüber hinaus werden immer mehr Fahrzeuge und Arbeitsgeräte mit weitergehenden Kenntlichmachungen versehen, wie z.B. den Leuchtstreifen, die vielen bereits aus dem Bereich der Nutzfahrzeuge bekannt ist. Mit wenig Aufwand, sowohl finanziell als auch von der Arbeit her, kann die Sichtbarkeit damit deutlich erhöht werden. Durch die retroreflektierenden Markierungen können vorausfahrende oder querende Fahrzeuge deutlich früher erkannt werden. Gerade die seitliche Markierung ist sehr wichtig, hier kommt es oft zu folgenschweren Unfällen, auch mit Personenschaden. Bei Transportanhängern darf für diese Kenntlichmachung eine den Vorgaben entsprechende und geprüfte Folie verwendet werden, auch bei Arbeitsgeräten können diese Folien die Sichtbarkeit deutlich erhöhen!
Die Folien dürfen an den Seiten in den Farben „weiß“ und „gelb“ verwendet werden, hinten in den Farben „gelb“ und „rot“. Der Abstand der Heckmarkierungen zu den Bremsleuchten muss mindestens 200 mm betragen. Der Abstand der Markierung vom Boden muss mindestens 250 mm und darf höchstens 1500 mm betragen.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im AID-Heft „Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr“ oder bei Ihrer MR-Geschäftsstelle.
Bildquellen: www.lsv.de, Eisel Nutzfahrzeuge