Achtung bei der Abrechnung von überbetrieblichen Leistungen

Achtung bei der Abrechnung von überbetrieblichen Leistungen

Auch uns als Maschinenring betrifft die Senkung der Mehrwertsteuer, vor allem in der Abrechnung der überbetrieblichen Leistungen. Nach aktuellem Stand ändert sich für die pauschalierenden Landwirte nichts. Wenn die optierenden Landwirte als Auftragnehmer auftreten, dann muss folgendes beachtet werden:

Ausschlaggebend für den Steuersatz ist das Leistungsdatum. Leistungen, die bis einschließlich 30. Juni 2020 erbracht werden, werden mit 19% bzw. 7% abgerechnet. Leistungen, die im Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 erbracht werden, werden mit dem gesenkten Steuersatz (16% bzw. 5%) abgerechnet.

Es ist zwingend notwendig, dass bei Abrechnungen das Leistungsdatum angegeben wird!

Die Vorlage für Abrechnungen finden Sie hier


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